Maic Wetzel | Öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für das Schornsteinfegerhandwerk

 Privatgutachten

Ein Privatgutachten kann durch Privatpersonen, Firmen, Versicherungen, Verwaltungen, Organisationen, Hausgemeinschaften, Vereinen, Verbände und vergleichbare Einrichtungen beauftragt werden.

Sinn und Zweck eines Privatgutachtens ist es:

» Mögliche Ansprüche bei Auseinandersetzungen (auch vor Gericht) und deren Folgekosten geltend zu machen oder Meinungsverschiedenheiten durch die Feststellung von Sachverhalten beizulegen.
» Bei Konfliktlösungen wie beispielsweise nicht fachgerecht ausgeführter Arbeiten oder ähnlicher Situationen, sowie im Falle der Beweissicherung.
» Dem Auftraggeber fehlendes Fachwissen zu vermitteln.
» Gutachterliche Bewertungen von Soll- und Istzuständen.
» Dritten gegenüber Tatsachen und Sachverhalte nachzuweisen, um diese zu einem bestimmten Verhalten zu veranlassen.

Ein gut recherchiertes und dokumentiertes Gutachten sollte immer dazu dienen, die Fakten für alle Beteiligen zu erhellen, um eine möglichst schnelle und für alle Parteien tragbare Lösung zu finden.



 Sachkenntnis

Wer Antworten sucht, auf die er sich verlassen kann, braucht das Wissen von Experten, deren Sachkenntnis ihm weiterhilft. Experten, die objektiv und neutral den Dingen auf den Grund gehen. Das ist die Aufgabe eines Gutachters.

Ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger ist von einer öffentlich-rechtlichen Einrichtung auf gesetzlicher Grundlage bestellt, geprüft und vereidigt worden.

Bevor ein Sachverständiger öffentlich bestellt und vereidigt wird, muss er sich hinsichtlich seiner persönlichen Eignung und seiner besonderen Sachkunde einem anspruchsvollen Überprüfungsverfahren unterziehen. Schließlich hat der Sachverständige einen Eid zu leisten, wonach er seine Sachverständigentätigkeit unabhängig, weisungsfrei, persönlich und unparteiisch ausführt und seine Gutachten nach bestem Wissen und Gewissen erstattet.

Natürlich ist jeder Sachverständige des Handwerks zur Verschwiegenheit gegenüber Dritten verpflichtet.