Maic Wetzel | Öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für das Schornsteinfegerhandwerk

 Gerichtsgutachten

Gerichtsgutachten werden von einem Gericht oder einer Behörde in Auftrag gegeben, wenn diese kein ausreichendes Fach- oder Sachwissen haben. In diesem Fall wird die Sachfrage an einen Sachverständigen zur Beantwortung delegiert.Der Sachverständige ist eine unabhängige integre Person, die auf einem oder mehreren bestimmten Gebieten über besondere Sachkunde sowie Erfahrung verfügt.

Die einzelnen Anforderungen für die öffentliche Bestellung gewährleisten folgende Sachverhalte:

Besondere Sachkunde:
Wer auch immer einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen in Anspruch nimmt, kann sich darauf verlassen, dass dieser einen besonderen Nachweis über die Sachkunde führt und diesen Nachweis auch durch Prüfungen belegt hat.

Objektivität:
Der Eid des bestellten Sachverständigen bindet ihn an die Maßgabe seine Aufgaben gewissenhaft und unparteiisch zu erfüllen.

Überwachung:
Mit der Bestellung zum Sachverständigen ist auch ein Überwachungsverfahren verbunden, bei dem der Sachverständige fortlaufend hinsichtlich der Einhaltung der Anforderungen an seine besondere Stellung überprüft wird.

Schweigepflicht:
Die ihm während seiner gutachterlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Privat- und Geschäftsgeheimnisse unterliegen der Schweigepflicht, allerdings steht ihm im Gerichtsverfahren kein besonderes Aussageverweigerungsrecht zu.

Vertrauenswürdigkeit:
Auch die Vertrauenswürdigkeit der öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen wurde nachgewiesen, indem Zuverlässigkeit und Integrität zuvor geprüft wurde.

Gutachtenerstattung:
Die Beauftragung mit einer Gutachtererstattung kann ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger nur aus wichtigem Grund ablehnen.



 Qualifikation

Die Bezeichnung "öffentlich bestellter Sachverständiger" ist durch §132a des Strafgesetzbuchs strafrechtlich geschützt.

Die Handwerkskammer setzt innerhalb der Grenzen ihrer Region die öffentlich bestellten Sachverständigen der einzelnen Gewerke ein. Sie überprüft vor Beginn und während der Dauer ihrer gutachterlichen Tätigkeit die Eignung und die Sachkenntnis der von ihr bestellten Experten.

Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige dürfen diesen Titel nur führen, wenn Sie durch eine öffentlich-rechtliche Institution bestellt und vereidigt wurden. Dem Bestellungsverfahren geht ein Nachweis der besonderen Sachkunde, Objektivität und Vertrauenswürdigkeit voraus. Alle diese Anforderungen müssen gegeben sein. Fehlt nur eine dieser Anforderungen, wird der Sachverständige nicht bestellt.

In dieser Eigenschaft fertigen Sachverständige Gutachten für Gerichte und Privatpersonen.